Untersuchungsintervalle
| Erstuntersuchung: | vor Aufnahme der Tätigkeit | |
| Erste und weitere Nachuntersuchungen: | jeweils vor Ablauf von 24 Monaten | |
| vorzeitige Nachuntersuchungen: | auf ärztliche Empfehlung | |
| bei Auftreten von unter Punkt 5 der ZH1/213. genannten Gesundheitsstörungen | ||
| auf Wunsch eines Arbeitnehmers, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet | ||
| nach längerer Arbeitsunfähigkeit, wenn ein Zusammenhang mit der Tätigkeit vermutet wird | ||
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| Die hier genannten Untersuchungsintervalle sind so durch die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen empfohlen. Einzelnen Flugesellschaften lassen die Nachuntersuchungen in abweichenden Intervallen durchführen. | ||
Die Untersuchung
Feststellung der Vorgeschichte (oder Zwischenanamnese bei Nachuntersuchungen) inkl. Erfassung des Impfstatus.